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Regeln zur Nutzung privater digitaler Endgeräte an der RWS

Vorbemerkung
Zur Unterstützung der Lernprozesse unserer Schülerinnen und Schüler, zur Vermeidung von Ablenkung und zur Förderung des sozialen Miteinanders ist uns wichtig, dass wir die Nutzung digitaler Endgeräte an unserer Schule klar regeln. Die Regelung bezieht sich auf die Nutzung von informationsverarbeitenden elektronischen Mobilgeräten, im Sprachgebrauch wird sie „Handyregelung“ genannt und ist Teil unserer Schulordnung.

1. Nutzung digitaler Endgeräte im Schulalltag

1.1. Allgemeine Regelungen

Uns als Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache ist es ein besonderes Anliegen, die Schülerschaft in ihren pragmatisch-kommunikativen Fähigkeiten in Realsituationen ("face-to-face“) zu fördern.  Daher ist auf dem Schulgelände (Gebäude wie Schulhof und Sportstätten) die private Nutzung von Handys und Smartwatches grundsätzlich untersagt.

Während des Unterrichts müssen digitale Geräte ausgeschaltet oder im Flugmodus sein. Die Handys sind in der Schultasche aufzubewahren. In Absprache mit den Eltern kann auch jede Klassenleitung individuell entscheiden, ob die Handys zu Unterrichts-beginn morgens abgeschaltet in (abschließbaren) Handy-Aufbewahrungsboxen verwahrt werden.
Smartwatches sind in der Schule lediglich in ihrer Funktion als digitale Zeitmesser zu nutzen. Daher müssen Smartwatches vor Betreten des Schulgeländes auf den Flugmodus gesetzt werden. Falls Schülerinnen und Schüler wiederholt diese Vorgabe nicht beachten, wird in Absprache mit den Eltern alternative Möglichkeiten zur Smartwatch vereinbart.   
Im Unterricht dürfen die Handys benutzt werden, wenn die unterrichtende Lehrkraft dieses für Unterrichtszwecke erlaubt. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind grundsätzlich untersagt. Aufnahmen im unterrichtlichen/ schulischen Kontext richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben (u.a. Erlaubnis der Betroffenen, Information der Erziehungsberechtigten, vgl. https://www.ldi.nrw.de/Bildaufnahmen-in-der-Schule).

2.2. Sonderregelungen

•    Dringende Fälle (z.B. Verspätung im Schülerspezialverkehr): 
Schülerinnen und Schüler dürfen im Sekretariat oder in Absprache mit einer Lehrkraft ihre Eltern per Handy kontaktieren.

•    Medizinische Gründe: 
Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen auf ein digitales Gerät angewiesen sind, können eine Ausnahmegenehmigung bei der Schulleiterin beantragen. Die Ausnahmeregelung wird nur erteilt, wenn das digitale Gerät alternativlos ist

•    Weitere Sonderregelungen können u.a. greifen, wenn familiäre Notfälle vorliegen. Dieses sind Einzelfallentscheidungen.


 3. Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Handyordnung ziehen erzieherische Einwirkungen und/oder Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG) als Konsequenz nach sich. 

Erstmaliger Verstoß

Die Schülerin/ der Schüler wird ermahnt.

Mehrfacher Verstoß   

Die Schülerin/ der Schüler hat das Handy
der Lehrkraft auszuhändigen. Das Handy wird am Schulschluss zurückgegeben. 
   
Wiederholter und/oder schwerwiegender Verstoß (u.a. Störung des Unterrichts, heimliche Aufnahmen) 

Die Eltern werden informiert und zu einem Elterngespräch eingeladen. Je nach Einzel-fall erfolgen weitere Konsequenzen. 
  
Verbreitung strafbarer Inhalte (z.B. Cybermobbing, gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Inhalte)

Die Schulleitung wird informiert. Es erfolgen Ordnungsmaßnahmen sowie ggf. Anzeigen bei der zuständigen Behörde.


4. Kommunikation und Transparenz
Diese Ordnung wird zeitnah/ zu Schuljahresbeginn in allen Klassen vorgestellt. Sie ist auf der Schulhomepage sowie als Aushang im Schulgebäude einsehbar. Erziehungsberechtigte werden über die Regelungen schriftlich informiert. 

5. Inkrafttreten und Überprüfung
Diese Ordnung wurde in der Schulkonferenz am 15.09. verabschiedet und tritt am 29.09.2025 in Kraft. Sie wird jährlich durch die Schulkonferenz überprüft. Anpassungen erfolgen auf Grundlage von Evaluationen und schulischen Bedarfen.